Das geringe Gewicht, sowie die günstige Anordnung der Bedienungselemente erleichtern seine flexible Handhabung.
Der Tele-Injektionsapplikator kann als Pistole ohne Schaft für flexibleres Arbeiten auf engem Raum benutzt werden.
Der Anbau des Schaftes unterstützt den Schützen durch größere Stabilität beim Anvisieren und Applizieren und verbessert dadurch die Schussleistung des Gerätes.
Das 5V. wird serienmäßig mit 16 g CO2-Kartuschen oder alternativ mit Fußluftpumpe angetrieben.
NEU ist die dritte mögliche Variante mit 74 g CO2-Kartusche bei diesem Gerät.
Der eingebaute Manometer erleichtert die korrekte Einstellung des Druckes.
Ein zusätzlich eingebautes Sicherheitsventil verhindert das überdrehen des Manometers.
Der Spritzeneinschub ist mit einem Positionsstift ausgestattet, der einen leichteren Einschub der Spritze ohne zusätzliche Hilfsmittel ermöglicht.
Eine Stufenlochkimme erleichtert das Zielen und gestattet einen tierschonenden Applikationsschuss.
Ein Wechsellauf 13 mm ermöglicht einen Einsatz des Gerätes für das gesamte Spektrum der Tele-Injektion.
5V. | |
---|---|
Gewicht | 2,3 kg |
Maße L x B x H (mm) | 1210 (560) x 250 x 55 |
Kaliber (mm) | 11 |
Spritzenvolumen | 1-3 ml (11 mm) / 5-20 ml (13 mm) |
Druckbereich | 0-16 bar |
Druckaufbau | CO2-Kartuschenversorgung oder Fußluftpumpe |
optimale Schussweite | 5 - 50 m |
Zieleinrichtung | Stufenlochkimme |
5V.S | |
---|---|
Gewicht | 2,3 kg |
Maße L x B x H (mm) | 1210 (560) x 250 x 55 |
Kaliber (mm) | 11 |
Spritzenvolumen | 1-3 ml (11 mm) / 5-20 ml (13 mm) |
Druckbereich | 0-16 bar |
Druckaufbau | CO2-Kartuschenversorgung oder Fußluftpumpe |
optimale Schussweite | 5 - 50 m |
Zieleinrichtung | Stufenlochkimme |
Die Lieferung des VARIO 5V. erfolgt in einem stabilen Kunststoffcase.
(Abbildung zeigt VARIO 5V. in SAFE-3)
Tele-Injektionsgeräte mit einer Bewegungsenergie über 7,5 Joule fallen in Deutschland unter die waffenrechtlichen Bestimmungen. Bei der Bestellung ist die Waffenbesitzkarte mit Voreintrag im Original vorzulegen.
Länder, die der EU angehören, benötigen die vorherige Importgenehmigung nach: Artikel 11(3)/ Richtlinie 91/477/EWG, Artikel 10(3)/ Richtlinie 93/15/EWG.