Merkblatt zum Waffenrecht

Merkblatt zum Waffenrecht

  1. Blasrohre und ausschließlich daraus zu verschießende Projektile fallen nicht unter das Waffenrecht.

  2. Tele-Injektions-Gewehre, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von mehr als 7,5 Joule entwickeln (alle TELINJECT-VARIO-Modelle und Modell GUT.50) und die dazugehörigen Spritzengeschosse sind „tragbare Distanz-Injektions-Geräte“ gemäß WaffG. Abschnitt 1, §1,2 / WaffG. Anlage 1, Abschnitt 1, Punkt 1.1.

  3. Diese Geräte dürfen nur an berechtigte Personen abgegeben werden. Der Antrag zum Erwerb eines Tele-Injektionsgerätes ist beim zuständigen Amt, je nach Wohnort z. Bsp. Ordnungsamt, Landratsamt, Polizei, Untere Jagdbehörde etc., zu stellen. Die Berechtigung zum Erwerb wird von der Dienststelle in eine neue oder bereits vorhandene Waffenbesitzkarte „WBK“ (WaffG. Abschnitt 2, §10,1 + 3) eingetragen.

  4. Eine Berechtigung zum Erwerb der Spritzen = Munitionserwerb ist in der Regel nicht erforderlich, da es sich bei den leeren Spritzen um Geschosse nach § 1 Anlage 2 Unterabschnitt 3 WaffG handelt.

  5. Sobald diese Betäubungsstoffe enthalten gelten für die Spritzengeschosse aber, ausschließlich die „Vorschriften über den Umgang mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln und Giften“ (WaffVwV Abs.37,2,8).

  6. Der Erwerb eines Tele-Injektionsgerätes auf gültigen Jagdschein ist nicht möglich. Ein gültiger Jagdschein erleichtert nur die Ausstellung einer „WBK“, da durch ihn für bestimmte Personen schon das Bedürfnis zum Erwerb einer WBK als nachgewiesen gilt gemäß WaffG. Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, §13.

  7. Der Erwerb eines Tele-Injektionsgerätes auf gültigen Waffenschein, ausgestellt nur bei einem vorübergehenden Bedürfnis und zeitlich befristet, in Verbindung mit einem gültigen Munitions-erwerbsschein mit gleicher zeitlicher Befristung und einem örtlich begrenzten Schieß-Erlaubnis-schein ist nicht möglich. Ein gültiger Waffenschein in Verbindung mit den beiden anderen vorgenannten Papieren gilt nur als Erlaubnis zum Führen einer Waffe, nicht zu deren Erwerb. (WaffG. Abschnitt 2, §10,4 + 5)

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TELINJECT-VARIO-Geräte und Modell GUT.50
Diese Geräte dürfen nur an berechtigte Personen abgegeben werden. Besteller, auch Inhaber eines gültigen Jagdscheines, benötigen daher zum Erwerb solcher Tele-Injektionsgeräte einen amtlichen Voreintrag in ihrer Waffenbesitzkarte „WBK“.

Bei Bestellung eines Tele-Injektionsgerätes bitten wir um Zusendung der Original-Waffenbesitzkarte mit dem benötigten Voreintrag für das Tele-Injektionsgerät.
Bei weiteren Fragen zu dem benötigten Voreintrag stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Im allgemeinen müssen Jagdschein-Inhaber Ihrem Amt nur das Bedürfnis und auch die Sachkunde für den Erwerb eines zeitgemäßen, tierschonenden Tele-Injektionsgerätes nachweisen. Tierärzte benötigen keine tierschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung. Sie müssen allerdings, wie Nichttierärzte auch, die waffenrechtlichen Voraussetzungen (Sachkunde nach § 7 WaffG) erfüllen. Andere Besteller werden gemäß WaffG. Abschnitt 1, §4 bis §8 hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit überprüft und müssen den Nachweis über die Sachkunde und das Bedürfnis zum Erwerb eines solchen Gerätes erbringen.
Generell gilt: das Immobilisieren von warmblütigen Wirbeltieren ist nach dem Tierschutzgesetz Tierärzten vorbehalten. Nichttierärzte benötigen eine Ausnahmegenehmigung, die ebenfalls nur bei Nachweis spezieller Sachkunde erteilt wird. Dies gilt auch für die erwerbsfreien Blasrohre.

Zu diesem Zweck finden mittlerweile in vielen Bundesländern spezielle Kurse mit Prüfungen zum Erwerb der Sachkunde im Umgang mit Tele-Injektionsgeräten statt. Nähere Auskünfte zu den Veranstaltungen erteilen die genannten Fachverbände (Dt. Wildgehegeverband oder Landesverbände) bzw. Kurs-Organisatoren.

Wir weisen darauf hin, dass diese Angaben unverbindlich sind und aufgrund der geltenden Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes / Stand April 2003 in Verbindung mit den Regelungen in Rheinland Pfalz ausgearbeitet wurden und der behördlichen Bestätigung durch Ihr zuständiges Amt bedürfen.

TELINJECT GmbH    07/2007